Kurzüberblick Krankenhaus Freilassing – Heilingbrunner Schwestern

Im Bayerischen Naturschutzgesetz steht im Artikel 1: Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur:

2) Staat, Gemeinden, Landkreise .. und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.

4) Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

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