Entgegen der Behauptungen im Vorentwurf auf Seite 3 darf bzw. muss man bei diesem “Leuchtturmprojekt” sehr wohl davon ausgehen, dass es sich um Außenbereichsflächen handelt.
Da es keinen Bebauungszusammenhang und auch keinen Ortsteil im Sinne des § 34 (1) BauGB ist das “Leuchtturmprojekt” nach § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen.
Ohne näher in juristische Details zu gehen ist festzustellen, dass das “Leuchtturmprojekt” keineswegs eine Teil einer “aufeinanderfolgenden Bebauung” ist welche den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der bereits bestehenden Bebauung vermittelt.
Wie man auch schon kürzlich in Berchtesgaden sehen konnte, bedeutet die von Bebauung umgebene geografische Lage noch lange nicht, dass es sich hierbei auch baurechtlich um Innenbereich handelt. Entsprechende Gerichtsurteile beurteilen Baulücken eben gerade nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben. Es wird anhand der konkreten Gegebeneheiten entschieden.
Hinzu kommt, dass weder die Wohnnutzung im Norden, Süden und Osten, noch die Krankenhausnutzung im Nordwesten das Planungsgebiet in maßgeblicher eise prägt.
Juristisch kann also hier wohl nicht mehr von einer “Baulücke” ausgegangen werden.
Die “Annahme einer Baulücke” dürfte allein deshalb in sich zusammenfallen, da das Planungsgebiet in westlicher Richtung eben nicht mehr von zusammenhängender Bebauung umgeben ist.
Darüber hinaus fehlt es an einem Ortsteil im Sinne des § 34 (1) BauGB, da die dort geforderte, “organische Siedlungsstruktur” nicht erfüllt wird.
Sehr gut kommentiert und begründet 👍das der Matulusgarten nicht diesem geplanten Bauprojekt zum Opfer fallen darf. Ich sehe es auch problematisch, dass immer mehr Salzburger, Freilassing als ihre Schlafstadt auserwählen. Danke für eure gute und souveräne Arbeit.👍